Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

Spielsaß Wolfenbüttel · Stand: August 2026

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für sämtliche Vermietungen von Hüpfburgen, Eventmodulen, FunFood-Maschinen, Zelten, Pavillons, Mobiliar und sonstigem Eventzubehör durch Spielspaß Wolfenbüttel, nachfolgend „Vermieter" genannt.

Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Vermietung von Mietgegenständen sowie für damit verbundene Leistungen wie Lieferung, Auf- und Abbau oder Betreuung.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Buchungsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung und gegebenenfalls dem Mietvertrag.
  3. Mit Abschluss der Buchung erkennt der Mieter diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen an.
  4. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Sämtliche Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Untervermietung oder sonstige Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

2. Mietdauer

Die Mietdauer ergibt sich aus der Buchungs- bzw. Auftragsbestätigung.

Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarten Abhol-, Liefer- und Rückgabezeiten einzuhalten.

Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

Bei einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter zusätzliche Mietkosten sowie tatsächlich entstandene weitere Schäden und Aufwendungen berechnen. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund der verspäteten Rückgabe eine nachfolgende Vermietung beeinträchtigt wird.

3. Identitätsnachweis

Bei Selbstabholung kann der Vermieter die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangen.

Die Übergabe der Mietgegenstände kann verweigert werden, wenn der erforderliche Identitätsnachweis nicht erbracht wird.

4. Mietpreis und Zahlung

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste.
  2. Soweit auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch vor Beginn des Mietzeitraums, zu bezahlen.
  3. Vereinbarte Zusatzleistungen wie Lieferung, Auf- und Abbau, Betreuung, Verbrauchsmaterialien oder sonstige Leistungen werden gesondert berechnet, sofern diese nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Mietpreises sind.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Kaution

  1. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Kaution bei Selbstabholung 100,00 € je Mietobjekt.
  2. Die Kaution ist bei Übergabe grundsätzlich in bar zu hinterlegen, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
  3. Die Kaution wird nach vollständiger, fristgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände zurückerstattet, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen. Hierzu zählen insbesondere Kosten aufgrund von Beschädigungen, Verlust, außergewöhnlicher Verschmutzung, fehlendem Zubehör oder verspäteter Rückgabe.
  5. Übersteigen die entstandenen Kosten die hinterlegte Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des darüber hinausgehenden Betrages verpflichtet.

6. Übergabe und Prüfung der Mietgegenstände

Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Schäden, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Erkennbare Mängel oder fehlendes Zubehör sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Mit der Übernahme bestätigt der Mieter grundsätzlich den äußerlich ordnungsgemäßen Zustand und die Vollständigkeit der Mietgegenstände, soweit keine Schäden oder Fehlteile bei Übergabe dokumentiert wurden.

Versteckte oder bei Übergabe nicht erkennbare Mängel sind hiervon nicht betroffen und müssen nach Entdeckung unverzüglich gemeldet werden.

7. Selbstabholung und Transport

Sofern keine Lieferung vereinbart wurde, erfolgen Abholung, Transport und Rückgabe durch den Mieter.

Der Mieter ist für einen geeigneten und sicheren Transport verantwortlich.

Die Mietgegenstände müssen während des Transports ausreichend gegen Verrutschen, Beschädigung, Nässe und sonstige äußere Einwirkungen geschützt werden.

Schäden, die durch einen ungeeigneten oder unsachgemäßen Transport durch den Mieter entstehen, gehen zu dessen Lasten.

8. Lieferung sowie Auf- und Abbau

Wurde ausschließlich eine Lieferung ohne Aufbau vereinbart, erfolgt diese grundsätzlich bis zu einer mit dem Lieferfahrzeug ordnungsgemäß erreichbaren Übergabestelle bzw. Bordsteinkante.

Wurde ein Auf- und/oder Abbau durch den Vermieter vereinbart, muss der Mieter sicherstellen, dass der Aufbauort zum vereinbarten Zeitpunkt frei und zugänglich ist.

Zufahrten und Transportwege müssen ausreichend breit, befestigt und frei von Hindernissen sein.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vorab auf besondere örtliche Gegebenheiten hinzuweisen, insbesondere auf Treppen, enge Durchgänge, große Entfernungen zwischen Fahrzeug und Aufbauort, fehlende Zufahrtsmöglichkeiten oder sonstige Erschwernisse.

Nicht vorher mitgeteilte und bei Vertragsschluss nicht erkennbare erhebliche Mehraufwendungen können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.

9. Besondere Bedingungen für Hüpfburgen und aufblasbare Eventmodule

9.1 Allgemeine Nutzung

Hüpfburgen und aufblasbare Eventmodule dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt werden.

Die jeweiligen Alters-, Größen-, Gewichts- und Personenvorgaben am Mietobjekt bzw. auf dem angebrachten Sicherheitsschild sind zwingend einzuhalten.

Die Nutzung mit Schuhen ist nicht gestattet.

Brillen, Schmuck, Schlüssel, spitze Gegenstände und andere Gegenstände, die Personen oder das Mietobjekt gefährden können, sind vor der Nutzung abzulegen.

9.2 Aufsichtspflicht

Während der gesamten Nutzung muss eine geeignete volljährige Aufsichtsperson anwesend sein.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Aufsicht tatsächlich gewährleistet wird und die Nutzer die Sicherheitsregeln einhalten.

Insbesondere hat die Aufsichtsperson darauf zu achten, dass:

  • die zulässige Nutzerzahl nicht überschritten wird,
  • größere und kleinere Kinder sich nicht gegenseitig gefährden,
  • keine gefährlichen oder bestimmungswidrigen Handlungen durchgeführt werden,
  • der Ein- und Ausgang freigehalten wird,
  • die Wetterbedingungen beobachtet werden und
  • bei einer Gefahrensituation die Nutzung unverzüglich beendet wird.

9.3 Verbotene Nutzung

Nicht gestattet sind insbesondere:

  • Saltos, Handstände, Purzelbäume und vergleichbare riskante Aktivitäten,
  • Klettern auf Außenwänden oder Sicherheitsnetzen,
  • Schubsen, Raufen oder andere gefährliche Handlungen,
  • die Nutzung mit Schuhen,
  • das Mitführen von Speisen und Getränken,
  • das Mitführen scharfkantiger oder spitzer Gegenstände,
  • Rauchen sowie offenes Feuer in unmittelbarer Nähe,
  • die Nutzung durch Personen, für die das jeweilige Mietobjekt aufgrund der angegebenen Nutzungsbeschränkungen nicht geeignet ist.

9.4 Aufbauort

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der vorgesehene Aufbauort geeignet ist, sofern die Eignung nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen wurde.

Der Untergrund muss insbesondere frei von Glasscherben, Steinen, Ästen, Schrauben, Metallteilen, Tierkot und sonstigen gefährlichen oder scharfkantigen Gegenständen sein.

Ein Aufbau unmittelbar neben Swimmingpools, Teichen, offenen Gewässern, Feuerstellen oder anderen Gefahrenquellen ist nicht zulässig.

Der erforderliche Sicherheitsabstand um das Mietobjekt ist einzuhalten.

9.5 Veränderung des Aufbauortes

Wurde eine Hüpfburg oder ein anderes Eventmodul durch den Vermieter aufgebaut und gesichert, darf der Standort vom Mieter nicht eigenmächtig verändert werden.

Insbesondere dürfen Verankerungen, Abspannungen und Sicherungseinrichtungen nicht entfernt, verändert oder umgesetzt werden.

Sollte eine Veränderung erforderlich werden, ist vorher Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

10. Wetter und Wind

Der Mieter ist verpflichtet, die Wetterentwicklung während der gesamten Mietdauer zu beobachten.

Bei Regen, Gewitter, Sturm, starkem Wind oder sonstigen Wetterbedingungen, die einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleisten, ist die Nutzung unverzüglich einzustellen.

Aufblasbare Mietobjekte dürfen insbesondere nicht betrieben werden, wenn die für das jeweilige Mietobjekt bzw. dessen Herstellerangaben zulässige Windgeschwindigkeit überschritten wird.

Soweit keine niedrigere Grenze für das konkrete Mietobjekt angegeben ist, ist die Nutzung spätestens ab Windstärke 5 Beaufort einzustellen.

Bei aufkommendem Gewitter, starken Windböen oder anderen erkennbaren Gefahren ist die Nutzung bereits vorher zu beenden.

Alle Nutzer müssen das Mietobjekt verlassen. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Sicherheits- und Aufbauhinweisen des jeweiligen Mietobjekts bzw. den Anweisungen des Vermieters.

Die Sicherheit von Personen hat jederzeit Vorrang.

11. Stromversorgung und Gebläse

Der Mieter hat für eine geeignete und sichere Stromversorgung zu sorgen, sofern diese nicht ausdrücklich durch den Vermieter bereitgestellt wird.

Gebläse und elektrische Geräte sind vor Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.

Stromkabel müssen so verlegt werden, dass keine Stolper- oder sonstigen Gefahren entstehen.

Das Gebläse einer Hüpfburg muss während der bestimmungsgemäßen Nutzung durchgehend betrieben werden.

Bei einem Stromausfall, Ausfall des Gebläses oder erkennbarem Luftverlust müssen alle Personen das Mietobjekt unverzüglich verlassen.

Eine erneute Nutzung darf erst erfolgen, wenn die Ursache behoben und ein sicherer Betrieb wieder gewährleistet ist.

12. Lagerung über Nacht und bei Nichtbenutzung

Bei Nichtbenutzung müssen Mietgegenstände vor Regen, Feuchtigkeit, Sturm, Beschädigung und Diebstahl geschützt werden.

Eine Lagerung lediglich unter einem Dachüberstand oder an einem vergleichbar ungeschützten Ort ist nicht ausreichend.

Hüpfburgen, Gebläse, elektrische Geräte und empfindliches Zubehör müssen insbesondere über Nacht trocken und geschützt gelagert werden, soweit mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde.

13. FunFood-Maschinen

Für Slush-, Softeis-, Popcorn-, Zuckerwatte- und vergleichbare Maschinen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

Die Geräte dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend der Einweisung bzw. Bedienungsanleitung verwendet werden.

Die Grundreinigung wird, soweit nicht anders vereinbart, vom Vermieter durchgeführt.

Der Mieter ist jedoch verpflichtet, die Maschinen nach der Nutzung von groben Verschmutzungen zu befreien, Oberflächen feucht abzuwischen und Geräte, bei denen dies vorgesehen ist, ordnungsgemäß durchzuspülen.

Bei übermäßiger oder nicht nutzungsüblicher Verschmutzung kann eine zusätzliche Reinigungspauschale von 50,00 € berechnet werden, sofern der erforderliche Reinigungsaufwand dies rechtfertigt.

Weitergehende Ansprüche bei außergewöhnlichen Verschmutzungen oder Beschädigungen bleiben unberührt.

14. Reinigung und außergewöhnliche Verschmutzungen

Die Mietgegenstände sind grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen und besenreinen bzw. nutzungsgemäß gereinigten Zustand zurückzugeben.

Bei Hüpfburgen sind Lebensmittel, Getränke, Kaugummi, Konfetti, Schminke, Farben und sonstige stark verschmutzende Stoffe nicht gestattet.

Bei einer außergewöhnlichen Verschmutzung einer Hüpfburg kann eine zusätzliche Reinigungspauschale von 100,00 € berechnet werden, sofern der erforderliche Reinigungsaufwand dies rechtfertigt.

Bei außergewöhnlich hohem Reinigungsaufwand oder dauerhaften Schäden kann der tatsächlich entstandene Mehraufwand berechnet werden.

15. Obhutspflicht des Mieters

Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, sorgfältig mit den Mietgegenständen umzugehen.

Er hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen, Verlust, Diebstahl und übermäßige Verschmutzungen zu verhindern.

Die Mietgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt an allgemein zugänglichen Orten zurückgelassen werden, sofern hierdurch eine erhöhte Gefahr von Beschädigung oder Diebstahl besteht.

16. Beschädigung

Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Der Mieter darf Reparaturen nicht eigenmächtig durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, sofern dies nicht zuvor mit dem Vermieter abgestimmt wurde.

Soweit der Mieter einen Schaden zu vertreten hat, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für die erforderlichen Reparaturkosten und gegebenenfalls für eine durch den Schaden verursachte Wertminderung.

Ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht möglich, können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Kosten für einen gleichwertigen Ersatz verlangt werden.

Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

17. Verlust und Diebstahl

Bei Verlust oder Diebstahl ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter auf Verlangen ein entsprechender Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

18. Ausfall eines Mietgegenstandes

Tritt während der Mietzeit ein technischer Defekt auf, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

Der Mieter darf Reparaturen oder Veränderungen am Mietgegenstand nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters vornehmen.

Beruht der Defekt nicht auf einer vom Mieter zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung und kann der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Ein Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Mietobjektes besteht nur, soweit dies vertraglich vereinbart wurde oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

19. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft durch unsachgemäße Behandlung, Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen oder Verletzung seiner vertraglichen Pflichten verursacht.

Der Mieter ist insbesondere für die ordnungsgemäße Nutzung der Mietgegenstände und – soweit ihm diese Pflichten obliegen – für Aufsicht, Sicherung, Lagerung und Schutz der Mietgegenstände verantwortlich.

Der Mieter hat auch dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen er die Nutzung der Mietgegenstände gestattet, die geltenden Sicherheits- und Nutzungsregeln beachten.

20. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen richtet sich die Haftung des Vermieters nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt.

21. Veranstaltungen und behördliche Genehmigungen

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen für die Durchführung seiner Veranstaltung sowie für die Nutzung der Mietgegenstände am vorgesehenen Standort einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen oder Flächen Dritter.

Der Mieter ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass die Nutzung am vorgesehenen Veranstaltungsort zulässig ist.

22. Stornierung durch den Mieter

Stornierungen müssen in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

Soweit keine individuelle Stornierungsregelung vereinbart wurde, gelten folgende pauschalierte Stornokosten:

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn: 15 % des vereinbarten Mietpreises
  • 29 bis 20 Tage vor Mietbeginn: 50 %
  • 19 bis 14 Tage vor Mietbeginn: 75 %
  • 13 bis 7 Tage vor Mietbeginn: 90 %
  • ab 6 Tage vor Mietbeginn: 100 %

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Gesetzlich bestehende Widerrufs- oder Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

23. Sonderregelung bei Schlechtwetter für Hüpfburgen

Für Hüpfburgen kann der Mieter bei einer konkret vorhergesagten Wetterlage, die einen sicheren Betrieb am vereinbarten Einsatzort voraussichtlich unmöglich macht, bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei stornieren.

Maßgeblich ist eine nachvollziehbare Wetterprognose für den konkreten Veranstaltungsort.

Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für wetterabhängig im Freien eingesetzte Hüpfburgen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Bereits tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen oder speziell für den Auftrag beschaffte Leistungen können hiervon ausgenommen sein, soweit dies zuvor wirksam vereinbart wurde.

24. Wetterbedingter Abbruch während der Mietzeit

Muss die Nutzung nach Übergabe bzw. nach Veranstaltungsbeginn aufgrund einer Wetterverschlechterung unterbrochen oder beendet werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung des Mietpreises, soweit der Vermieter die Wetterlage bzw. den Nutzungsausfall nicht zu vertreten hat und keine gesetzlichen Ansprüche des Mieters entgegenstehen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Sicherheitsanweisungen dieser AGB und des jeweiligen Mietobjektes einzuhalten.

25. Höhere Gewalt

Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von keiner Vertragspartei zu vertretender außergewöhnlicher Umstände nicht oder nicht vollständig erbracht werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu können insbesondere extreme Wetterereignisse, behördliche Verbote oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.

26. Rückgabe

Alle Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und einschließlich sämtlichen Zubehörs zurückzugeben.

Bei Rückgabe können die Mietgegenstände auf Vollständigkeit, Sauberkeit und erkennbare Beschädigungen geprüft werden.

Schäden oder Fehlteile, die bei einer unmittelbaren Rückgabeprüfung nicht erkennbar waren, können auch nachträglich geltend gemacht werden, wenn sie dem Mietzeitraum zugeordnet werden können.

27. Verbrauchsmaterialien

Verbrauchsmaterialien und Lebensmittel, insbesondere Sirup, Zucker, Mais, Becher, Strohhalme oder vergleichbare Artikel, sind nur Bestandteil der Vermietung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Für geöffnete, verbrauchte oder aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendbare Waren besteht grundsätzlich keine Rücknahmemöglichkeit, soweit keine gesonderte Kommissionsvereinbarung getroffen wurde.

28. Änderungen durch den Mieter

Eigenmächtige technische Veränderungen an Mietgegenständen sind untersagt.

Insbesondere dürfen Sicherheitseinrichtungen, Verankerungen, Kabel, elektrische Bauteile, Gebläse oder sonstige technische Komponenten nicht verändert oder manipuliert werden.

29. Weisungen und Sicherheitsvorgaben

Sicherheits- und Bedienungshinweise des Vermieters sowie Herstellerhinweise und Sicherheitsschilder am Mietobjekt sind verbindlich zu beachten.

Bei widersprüchlichen Angaben ist vor der weiteren Nutzung Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

Bestehen Zweifel an der sicheren Nutzung eines Mietgegenstandes, ist die Nutzung bis zur Klärung einzustellen.

30. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.

Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Wichtige Sicherheitskurzfassung für Hüpfburgen

Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:

  • jederzeit eine volljährige Aufsichtsperson einzusetzen,
  • die Angaben auf dem Sicherheitsschild einzuhalten,
  • die Hüpfburg nur bestimmungsgemäß zu verwenden,
  • Schuhe vor der Nutzung auszuziehen,
  • Essen und Getränke von der Hüpfburg fernzuhalten,
  • gefährliche Gegenstände und Handlungen zu verhindern,
  • Wetter und Wind während der Nutzung zu beobachten,
  • bei gefährlicher Wetterlage die Nutzung unverzüglich einzustellen,
  • bei Stromausfall oder Luftverlust alle Nutzer sofort von der Hüpfburg zu entfernen,
  • Verankerungen und Sicherungen nicht eigenmächtig zu verändern,
  • Mietgegenstände vor Nässe, Beschädigung und Diebstahl zu schützen und
  • Schäden oder technische Probleme unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

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